Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltsverzeichnis
PACE-Tec GmbH
(Stand: 10. Oktober 2025)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Vertragsbeziehungen der PACE-Tec GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“, „wir“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB, nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht schriftlich abweichende Bedingungen vereinbart wurden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass nochmals auf sie verwiesen werden muss.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang
(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder der geschlossene Werkvertrag einschließlich technischer Spezifikationen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs können eine Anpassung der Vergütung und Lieferzeiten nach sich ziehen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – FCA Lieferort (Free Carrier, Incoterms 2020), netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und sonstiger Leistungsnebenkosten. Auf Wunsch des Auftraggebers versenden wir die Waren gegen Kostenübernahme zusätzlich versichert gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
(2) Zahlungsbedingungen:
- 40 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 14 Tage netto,
- 50 % bei Lieferung / Versandbereitschaft, 14 Tage netto,
- 10 % Restzahlung bei Endabnahme, spätestens 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, 14 Tage netto.
(3) Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, gelten gesetzliche Verzugszinsen; bei Unternehmern beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Wir behalten uns weitere Ansprüche vor.
§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen, Verzögerungen
(1) Lieferfristen beginnen erst nach Erfüllung aller technischen und kaufmännischen Voraussetzungen, insbesondere nach Eingang der Anzahlung und Vorlage erforderlicher Unterlagen durch den Auftraggeber.
(2) Vereinbarte Fristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Ereignissen (z. B. Lieferverzug Zulieferer, Streik, behördliche Auflagen) verlängern sich Fristen angemessen; wir informieren den Auftraggeber unverzüglich. Für den Fall erheblicher Verzögerungen stehen beiden Parteien die gesetzlichen Rücktritts- und Schadensersatzrechte zu.
§ 5 Abnahme
(1) Sofern vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, gilt die Lieferung / Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung abnimmt oder begründete Mängelrügen erhebt.
(2) Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb von 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, gilt die Anlage als abgenommen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die Schlusszahlung gemäß § 3 Abs. 2 fällig.
(3) Teillieferungen sind zulässig und gelten als gesonderte Leistung.
§ 6 Gefahrübergang / Versand
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware mit Übergabe an den Auftraggeber über (§ 446 BGB).
(2) Wird die Lieferung auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB), auch wenn wir die Transportorganisation übernommen haben.
(3) Verpackung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Sachen vor (§ 449 BGB).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich über Besitz- oder Eigentumsstörungen Dritter zu informieren. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten; der Auftraggeber trägt alle Kosten zur Abwehr.
(4) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
(1) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Für Unternehmer beschränken wir den Gewährleistungszeitraum auf 12 Monate ab Gefahrenübergang bei Neumaschinen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
(2) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen; bei verborgenem Mangel ab Entdeckung. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts (Minderung) oder Rücktritt verlangen, es sei denn, die Pflichtverletzung ist unerheblich.
(4) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere wegen entgangenen Gewinns, Mangelfolgeschäden oder sonstiger Vermögensschäden – sind ausgeschlossen, soweit nicht bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder zwingende gesetzliche Haftungsregeln (z. B. Produkthaftung) entgegenstehen.
§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde; in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(5) Versicherungssumme und Haftungsobergrenze:
Unsere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf die durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckten Summen begrenzt:
- 3 000 000 EUR je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
- 9 000 000 EUR maximale Jahreshöchstleistung
(6) Der Auftraggeber kann auf Wunsch verlangen, dass für ein bestimmtes Projekt eine höhere Versicherungssumme abgeschlossen wird, sofern die Mehrkosten vom Auftraggeber getragen werden.
§ 10 Technische Änderungen, Nutzungsvoraussetzungen
(1) Leichte technische Änderungen, die der Verbesserung der Konstruktion oder der Technik dienen, sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Einsatzbedingungen, Versorgungseinrichtungen und Sicherheitsanforderungen am Aufstellungsort den vertraglichen Vorgaben entsprechen; Verzögerungen oder Mehraufwand wegen unzureichender Voraussetzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 11 Abnahmeprüfung, Prüfprotokoll
(1) Sofern vertraglich Prüfungen vor Ort vorgesehen sind, erfolgt die Abnahme nach den vertraglich vereinbarten Abnahmebedingungen. Werden Abnahmeprüfungen oder FAT / SAT vereinbart, sind Termine rechtzeitig zwischen den Parteien zu koordinieren.
(2) Kleine Abnahmehindernisse, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 12 Geheimhaltung, Know-how
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Veröffentlichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) Zeichnungen, Berechnungen, Programme und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
§ 13 Sicherheiten, Bürgschaften
(1) Auf Verlangen können wir zur Absicherung von Forderungen vor Zahlung oder Auslieferung geeignete Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) verlangen.
(2) Bei dauerhafter Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind wir berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen oder sofortige Zahlung zu verlangen.
§ 14 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen regelt unsere Datenschutzerklärung.
§ 15 Insolvenz, Vertragserfüllung
Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit Forderungen bestehen.
§ 16 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Sitz; wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen; die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 17 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Waren, Leistungen oder technischen Daten weder direkt noch indirekt in Länder, die internationalen Sanktionen, Embargos oder sonstigen Exportkontrollen unterliegen, zu exportieren, wiederzuverwenden oder weiterzuverkaufen, ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte, einschließlich Wiederverkäufern, umgangen wird, und richtet hierzu angemessene Kontroll- und Überwachungsmechanismen ein.
(3) Verstößt der Auftraggeber gegen Absatz 1 oder 2, so stellt dies einen wesentlichen Vertragsbruch dar. PACE-Tec GmbH ist berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a. Kündigung des Vertrags,
b. Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswerts oder des Wertes der gelieferten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(4) Der Auftraggeber informiert PACE-Tec GmbH unverzüglich über mögliche Verstöße Dritter in der Lieferkette, die den Zweck von Absatz 1 beeinträchtigen könnten, und stellt auf Anfrage alle relevanten Informationen innerhalb von zwei Wochen bereit.
(5) Diese Regelungen gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte von PACE-Tec GmbH, insbesondere der Schadensersatzansprüche.